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Volksentscheid ArtikelBei einem Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürger in einer Abstimmung (lat. Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung) über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung. Ab und zu wird auch der Begriff "Plebiszit" synonym benutzt (lat. plebs = Menge, aber auch Pöbel und Bürgerstand), womit jedoch zumeist ca. Volksentscheide gemeint sind, die von "oben", also von Präsident, Ministerpräsident usw. eingeleitet werden).
Kurzstatus auf: Volksgesetzgebung (enthält auch Information über Österreich)
Volksentscheide (Plebiszite) in der Römischen Republik | |
In der römischen Republik war ein Plebiszit (lateinisch „plebis scitum“, Beschluss des Bürgertums) ein Gesetz, das in der Comitia Tributa auf Antrag eines Tribuns (Rogatio) beschlossen wurde: "Plebiscitum est quod plebs plebeio magistratu interrogante, veluti Tribuno, constituebat." (Institutionen 1 tit.2 s4). "Dementsprechend", sagt Gaius (i.3), "erklärten Patrizier, sie seien an Plebiszite nicht gebunden, da sie ohne ihre Zustimmung (sine auctoritate eorum) zustande gekommen seien"; aber nach dem die Lex Hortensia (288 v. Chr.) beschlossen war, nach der Plebiszite das gesamte Populus – in dem weiteren Sinne des Wortes, als auch den Adel – binde, hatten sie die gleiche Kraft wie Leges (Livius viii.12; Aulus Gellius xv.27), waren sie den in dem bisherigen Gesetzgebungsverfahrenen getroffenen Beschlüssen gleichgestellt.
Als die Comitia Tributa auf das gleiche Stufe gestellt wurden wie die Comitia Centuriata, wurde der Begriff Lex dann auch auf Plebiszite angewandt, wurde Lex der allgemeine Begriff, der ab und zu mit besonderen Nennungen wie Lex Plebeivescitum, Lex sive Plebiscitum est versehen wurde, um seine gegebenenfalls plebiszitäre Herkunft zu verdeutlichen.
In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (Top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite mehr, die er somit unzweifelhaft unter die Leges subsumiert. Viele Plebiszite werden dann als Leges zitiert, so wie die Lex Falcidia (Gaius, ii.227) und Lex Aquilia (Cicero, pro Tullio, 8.11). Auf den Tafeln von Heraclea erscheinen die Worte "lege plebivescito", um die gleiche Verordnung zu nennen, und in der Lex Rubria steht die Phrase "ex lege Rubria sive id plebiscitum est" (Friedrich Carl von Savigny, Zeitschrift etc. Band ix S. 355).
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Argumente zu dem Volksentscheid | |
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- Zufriedenheit: Plebiszite dienen der Autonomie der Bürger.
- Parteienabsolutismus lösen: Die Demokratie ist zur Zuschauerdemokratie geworden. Das Volk ist auf Akklamation bei Wahlen reduziert.
- Volksmeinung ungleich Politikermeinung: Viele Bürger fühlen sich von den Parteien unzulänglich vertreten.
- Festigung der Demokratie: Dem Lobbyismus einflußreicher Organisationen wird der Boden unter den Füßen weggezogen. Es ist weitaus schwieriger ein Volk zu beeinflussen als einzelne Personen.
- Gute Beispiele: Plebiszite werden in vielen Staaten erfolgreich praktiziert (z. B. Schweiz).
- Rechtskonformität: Plebiszite widersprechen nicht der Aussage des Grundgesetzes.
- Erzwingen von Themen: Das Volk kann durch eine Volksinitiative Themen erzwingen, die Politiker zu meiden suchen.
- Wechselhaftigkeit parlamentarischer Meinungen: Die Meinung des Volkes ist nicht so wechselhaft, wie wechselnde parlamentarische Mehrheiten.
- Bildung: Das politische Interesse und damit die politische Bildung wächst, da sich die Bürger mit bestimmten Themen auseinandersetzen müssen.
- Politische Reife: Das Volk kann selbst politisch sinnvoll agieren (z. B. friedliche Revolution in der DDR)
- Förderung von Interessenverbänden: Interessenverbände werden durch Plebiszite gefördert, da sie in der politischen Meinungsbildung normalerweise ca. einen indirekten Einfluss haben. Sie können jedoch Plebiszite organisieren und damit direktdemokratische Politik betreiben.
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- Populismus: Das Volk ist unfähig, sinnvolle politische Entscheidungen zu treffen (emotionalisierter Unverstand, Populismus).
- Unwissenheit: Das Wissen für Entscheidungen fehlt vielen.
- Unmündigkeit: Der unmündige Bürger braucht einen Vormund.
- Egoismus: Das Volk ist nicht kompetent, sinnvolle politische Entscheidungen zu treffen.
- Aufgabe des Volks: Der Souverän, das Volk, hat ca. die Aufgabe, seinen Herrscher zu bestimmen.
- Medienbeeinflussung: Entscheidungen werden durch Medien beeinflusst.
- Dauerauseinandersetzungen: Ständige politische Auseinandersetzungen werden hervorgerufen.
- Verantwortung: Dem Parlament gelingt eine Flucht aus der Verantwortung („Ihr habt es doch so gewollt!“). Gesetze werden über den plebiszitären Umweg gemacht, um die Verantwortung abzugeben.
- Pluralismus nicht repräsentiert: Plebiszite widersprechen der pluralistischen Gesellschaft (nur schwarz-weiß, ja-nein etc.)
- Abhängigkeit: Die Bürger sind auf Vereine bei der Durchführung von Plebisziten angewiesen und würden gerade durch demokratisch nicht legitimierte bevormundet.
- Minderheiten nicht berücksichtigt: Minderheitenmeinungen lassen sich in dem Volksentscheid nicht berücksichtigen
- Stimmungsdemokratie: Der Ausgang der Plebiszite ist abhängig von momentanen, manipulierbaren, wechselnden Gefühlslagen.
- Fehlende Beteiligung: Die Beteiligung an Volksabstimmungen, etwa in der Schweiz, ist bei unwichtigeren Fragen klein.
- Fehlende Alternative: Internationale Verträge (Beispiel EU-Verfassung) wurden unter den Regierungen ausgearbeitet nachdem Muster "für keinen ideal, aber für jeden tragbar". Dem Volk fehlt diese Kompromißbereitschaft.
- Abgeordnete können die Walhberechtigen doch schon wählen, diese sind Qualifiziert für das Weiterleiten der Interessen des Volkes an das Parlament
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Volksentscheide in Deutschland | |
In Deutschland ist der Volksentscheid auf Bundesebene, außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, z. Zt. nicht vorgesehen. Auf Landesebene gibt es ihn jedoch in allen Bundesländern. In dem kommunalen Bereich sind direkte Bürgerentscheide in allen Bundesländern außer Berlin möglich.
In Artikel 20 des deutschen Grundgesetzes heißt es, die Staatsgewalt werde vom Volke "in Wahlen und Abstimmungen" ausgeübt. Volksabstimmungen auf Landes- und Bundesebene werden damit grundsätzlich auf die gleiche Stufe wie Wahlen gestellt. Für die tatsächliche Durchführung von Volksentscheiden auf Bundesebene müsste das Grundgesetz jedoch erneut geändert werden, da als Gesetzgeber bisher ca. der Bundestag (zusammen mit dem Bundesrat) aufgeführt ist.
Auch nachdem Ersten Weltkrieg waren in manchen Gebieten Volksentscheide über den Verbleib der Gebiete bei Deutschland durchgeführt worden, deren Ergebnisse aber nicht stets umgesetzt werden konnten.
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Volksentscheide in den Vereinigte Staaten Amerika | |
In den Vereinigten Staaten spielen Volksentscheide in den Rechtsordnungen einzelner Bundesstaaten, z.B. Kalifornien, eine große Rolle, leiden jedoch unter sehr kleiner Beteiligung des Staatsvolkes an den Abstimmungen.
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In den meisten europäischen Ländern werden Volksentscheide mit Volksinitiative und Volksbegehren eingeleitet. Die zur Durchführung notwendigen Mindestbeteiligungen (so genannte Quoren) sind recht unterschiedlich geregelt, i. d. R. restriktiv, um den Missbrauch von Volksabstimmungen z. B. für Kampagnenpolitik zu verhindern. Grundsätzlich möglich, wenngleich in den meisten Verfassungen nicht vorgesehen, wäre es auch, dass Parlamente dem Staatsvolk Einzelfragen zur Abstimmung geben (parlamentarisches Quorum).Siehe auch: Diskussion, Liste politischer Konzepte
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